Satzung
PaedNetz-München e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „PaedNetz-München e.V." und ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in München.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Zweck des Vereins ist es, die haus- und fachärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen im Bereich München Stadt und Land zu erhalten und zu verbessern insbesondere durch:
- Verstärkte Kooperation zwischen Klinik und Praxis, über die schon bestehende Notfallversorgung hinaus.
- Ausbau der Prävention.
- Förderung von Weiterbildung und Fortbildung nach den Vorgaben der BLÄK.
- Schaffung und Optimierung von praxisorientierten Leitlinien hinsichtlich Diagnose und Therapie (unter anderem Qualitätszirkelarbeit).
- Anbindung anderer Fachärzte, die qualifiziert Kinder und Jugendliche behandeln.
- Anbindung nichtärztlicher Berufsgruppen, die überwiegend und qualifiziert mit Kindern und Jugendlichen arbeiten
- Anbindung sozialer Dienste und anderer Hilfseinrichtungen sowie von Patientenselbsthilfegruppen
- Kooperation mit anderen pädiatrischen Netzen - Der Verein kann unter Mitwirkung seiner Mitglieder entsprechend den gesetzlichen Rahmenbedingungen die ambulante ärztliche Versorgung organisieren, soweit dies nicht gesetzlich ausdrücklich öffentlich-rechtlichen Körperschaften vorbehalten ist oder soweit er durch Verträge hierzu von diesen ermächtigt wurde.
- Der Verein kann mit geeigneten Vertragspartnern im Rahmen des gesetzlich zulässigen Vereinbarungen über die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung treffen.
Voraussetzungen hierfür sind:
- die Bildung entsprechender Kooperations- und Leistungsstrukturen
- entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit den Mitgliedern
- eine für die Sicherstellung ausreichend große Zahl von teilnehmenden Mitgliedern.
Der Verein kann darüber hinaus für diesen sinnvolle, nützliche, geeignete und dem Vertragszweck förderliche Kooperationen jeglicher Art treffen. - Der Verein, vertreten durch seinen Vorstand, verhandelt die Interessen der Mitglieder und vertritt diese bei Verhandlungen mit den Kostenträgern oder Krankenkassen.
Darüber hinaus schließt der Verein, vertreten durch seinen Vorstand, entsprechende Kooperationsvereinbarungen mit Kooperationspartnern über eine Zusammenarbeit.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jeder in München Stadt und Land niedergelassene Kinder- und Jugendarzt mit eigener LANR werden, der bereits Mitglied in der Vereinigung der Kinderärzte München Stadt und Land e.V. ist.
- Fördermitglieder können Vereine, Organisationen, Unternehmen und Gesellschaften sowie natürliche Personen, die Mittel zur Förderung der Ziele von „PaedNetz-München e.V.“ regelmäßig zur Verfügung stellen oder den Satzungszweck anderweitig fördern, werden. Mit einer Fördermitgliedschaft sind keine Rechte nach §13/4 der Satzung verbunden.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Ziele des Vereins zu unterstützen und aktiv hieran mitzuarbeiten.
- Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Mitgliedschaft endet:
- mit der Beendigung der Zulassung
- durch freiwilligen Austritt;
- durch den Tod eines Mitglieds;
- durch Ausschluss aus dem Verein. - Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung hat spätestens bis zum 30.11. zu erfolgen.
- Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder im Falle des Entzugs der Approbation oder der Zulassung oder der Anordnung des Ruhens der Approbation oder der Zulassung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die gleichzeitige Mitgliedschaft des Mitglieds in der Vereinigung der Kinderärzte München Stadt und Land e.V. endet. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich sowohl persönlich vor dem Vorstand als auch schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
- Austritt oder Ausschluss berühren nicht die Mitgliedschaft in der „Vereinigung der Kinderärzte München Stadt- und Land e.V.“
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung kann zur Erfüllung vorher von ihr definierter Aufgabenkomplexe auch die Erhebung einer diese jeweils finanzierende, jeweils einmaligen Umlage beschließen. Siehe §13/5/c
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- 1der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- – nicht zwingend – ein Geschäftsführer
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Bei Ablauf der Bestelldauer, bleiben alle Vorstandsmitglieder bis zur gültigen Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist jederzeit zulässig. Legen alle Vorstandsmitglieder ihr Amt nieder, oder werden alle Vorstandsmitglieder abberufen, ist in einer unverzüglich einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand zu wählen. Die Einladung hierzu hat der bisherige Vorstand noch vorzunehmen. Betrifft die Amtsniederlegung oder Abberufung nur einzelne Vorstandsmitglieder, so vertreten die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Verein bis zur Wahl von Ersatzvorständen.
- Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen werden. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per elektronischer Medien einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Zustimmung liegt auch in der widerspruchslosen Beteiligung an der schriftlichen Abstimmung.
§ 10 Der Geschäftsführer
Der Vorstand kann aus dem Kreis der Mitglieder oder von außerhalb einen Geschäftsführer bestellen, wobei der Vorstand dessen Aufgabenbereich bestimmt und ihm zur alleinigen Erledigung überträgt. Der Vorstand hat die Tätigkeit des Geschäftsführers zu überwachen und zu verantworten.
Dem bestellten Geschäftsführer steht eine angemessene Vergütung zu.
§ 11 Beirat
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung einen Beirat von bis zu sieben Mitgliedern bestellen, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Beirats aus, kann der Vorstand für die Restamtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied benennen. Der Beirat hat die Aufgabe, dem Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins beratend zur Seite zu stehen.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen (Brief, Fax, E-Mail). Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse gerichtet ist.
- Jedes Mitglied kann bei dem Vorstand schriftlich die Aufnahme von Anträgen in die Tagesordnung verlangen. Wird dieses Verlangen so rechtzeitig gestellt, dass die Anträge den Mitgliedern mit der Einladung bekannt gemacht werden, sind sie in der Versammlung einer Beschlussfassung zugänglich. Bei einem späteren Verlangen, kann der Vorstand diese Anträge zur Erörterung aber nicht zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung setzen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
b. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
c. Genehmigung von definierten Aufgabenkomplexen und Festsetzung der Höhe einer Umlage;
d. Wahl bzw. Abberufung der Mitglieder des Vorstands
e. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins - Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dabei sind Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, wie nicht erschienene Mitglieder zu behandeln.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Schriftführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
§ 14 Satzungsänderung
- Zur Änderung der Satzung ist die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Besteht die Änderung in einer Änderung des Zwecks des Vereins, ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende des Vorstands die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Es obliegt ihnen, aus dem vorhandenen Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten des Vereins zu erfüllen und einen danach etwa verbleibenden Überschuss nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung, in welcher die Auflösung des Vereins beschlossen worden ist, zu verteilen.